Zusatzleistungen der Betriebskrankenkassen
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Gründe für eine weitere Gesundheitsreform sind vor allem die steigenden Kosten im Gesundheitswesen. Verhindert werden soll, dass den gesetzlichen Krankenkassen für die Versorgung ihrer Versicherten im kommenden Jahr ganze elf Milliarden Euro fehlen. Die Bundesregierung erhofft dafür, mit dem Gesetz bei den Leistungserbringern – Ärzten, Krankenhäusern und Arzneimittelherstellern – im Jahr 2011 rund 3,5 Milliarden und im Jahr 2012 4,0 Milliarden Euro sparen zu können. Neben Arbeitgebern und Steuerzahlern sollen aber ab dem kommenden Jahr insbesondere die Versicherten selbst noch stärker an den Kosten im Gesundheitswesen beteiligt werden. Die gute Nachricht: Anders als bei der Gesundheitsreform 2004 (GKV Modernisierungsgesetz) werden im kommenden Jahr keine Leistungen aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen.
Die Versicherten und Arbeitgeber müssen im kommenden Jahr höhere Krankenkassenbeitrage zahlen. Der allgemeine Beitragssatz steigt von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent, wovon der Arbeitgeberanteil bei 7,3 Prozent und der Arbeitnehmeranteil bei 8,2 Prozent liegen wird. Der allgemeine Beitragssatz wird festgeschrieben, er soll künftig nicht steigen. Weitere Kostensteigerungen müssen also in der Zukunft gänzlich von den Versicherten allein über die Zusatzbeiträge getragen werden.
Konkret für den Versicherten bedeutet die Beitragserhöhung ab dem 1. Januar 2011: Beschäftigte mit 1000 Euro Bruttoverdienst im Monat zahlen künftig 82 Euro statt bisher 79 Euro pro Monat. Bei einem Arbeitsentgelt von 3000 Euro erhöhen sich die Beiträge um neun Euro von 237 auf insgesamt 246 Euro pro Monat. Außerdem können die Krankenkassen von den Versicherten keine einkommensabhängigen Zusatzbeiträge mehr verlangen, sondern nur noch Pauschalen. Diese sind in der Höhe nicht begrenzt.
Schon seit dem 1. Januar 2009 gilt, dass die Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherten einfordern dürfen, wenn sie nicht mit den zugewiesenen Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommen. Diesen Zusatzbeitrag müssen die Versicherten allein tragen. Die Arbeitgeber sind davon nicht betroffen. Zum 1. Januar 2011 ändert sich nun, dass die Zusatzbeiträge nicht mehr einkommensabhängig, sondern lediglich als fester Eurobetrag erhoben werden dürfen. War die Erhebung von Zusatzbeiträgen bislang auf ein Prozent des Einkommens der Versicherten beschränkt, können diese ab dem nächsten Jahr von den Krankenkassen in unbeschränkter Höhe verlangt werden. Überschreitet der durchschnittliche Zusatzbeitrag allerdings zwei Prozent des Einkommens des Versicherten, erfolgt der sogenannte Sozialausgleich.
Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Grenze von zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten übersteigt, greift der Sozialausgleich. Geprüft wird dies in der Regel durch den Arbeitgeber bzw. vom Rentenversicherungsträger. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag legt das Bundesgesundheitsministerium gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium jährlich im Herbst für das kommende Jahr auf Grundlage einer Schätzung des Schätzerkreises beim Bundesversicherungsamt fest. Errechnet wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag, indem zunächst die Differenz zwischen den Einnahmen des Gesundheitsfonds und den Ausgaben aller Kassen geschätzt und dann durch die Anzahl der versicherten GKV-Mitglieder geteilt wird. Bei einem Verdienst von 800 Euro im Monat läge dann die persönliche Belastungsgrenze in Höhe von 2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen bei 16 Euro im Monat. Darüber hinausgehende Zusatzbeiträge würden dann aus Steuermitteln, über den Sozialausgleich, ausgeglichen. Da das Defizit im kommenden Jahr über Einsparungen und die allgemeine Beitragserhöhung gedeckt wird, ist damit zu rechnen dass für 2011 kein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu erwarten ist, bzw. dieser voraussichtlich 0,00 Euro beträgt.
Rechenbeispiel: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 20 Euro. Der Versicherte hat ein Einkommen von 800 Euro, davon sind zwei Prozent 16 Euro die persönliche Belastungsgrenze. Der Sozialausgleich liegt also bei vier Euro. Dieser Betrag wird über den Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherung mit dem allgemeinen GKV-Beitrag des Versicherten verrechnet.
Wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist, spielt für die Berechnung des Sozialausgleichs keine Rolle. Grundsätzlich gilt, dass immer ausschließlich der Betrag ausgeglichen wird, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Rechenbeispiel: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 20 Euro. Der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse liegt aber bei 22 Euro. Bei einem Einkommen des Versicherten von 800 Euro liegt die persönliche Belastungsgrenze bei 16 Euro. Damit werden dem Versicherten vier Euro Sozialausgleich gewährt. Unterm Strich bezahlt der Versicherte dann allerdings 18 Euro. Wenn der Versicherte die Mehrkosten nicht tragen will oder kann, kann er zu einer Krankenkasse wechseln, die höchstens den durchschnittlichen Zusatzbeitrag oder gar keinen Zusatzbeitrag erhebt.
Der Sozialausgleich wird durch die Arbeitgeber beziehungsweise die Rentenversicherungsträger automatisch durchgeführt. Sie reduzieren die regulären Krankenversicherungsbeiträge um den Betrag, den der durchschnittliche Zusatzbeitrag mit zwei Prozent des Einkommens des jeweiligen Versicherten überschreitet. Der Versicherte muss also immer den gesamten Zusatzbeitrag seiner Krankenkassen bezahlen, erhält aber – bei Bedürftigkeit – automatisch, d. h. in der Regel ohne Antragsstellung, eine entsprechende Reduzierung seines allgemeinen GKV-Beitrages.
Säumige Versicherte, die mit der Zahlung des Beitrags für sechs Monate im Rückstand sind, werden künftig mit einem Strafzuschlag von mindestens 20 Euro bestraft. Bis zur Zahlung der ausstehenden Zusatzbeiträge und des Verspätungszuschlages besteht zudem kein Anspruch auf Sozialausgleich, es sei denn der Versicherte hat eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mit seiner Krankenkasse getroffen und zahlt die Raten vereinbarungsgemäß.
Von Rentnern und von Arbeitslosengeld I Empfängern ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zu entrichten. Diese Personen haben Anspruch auf Sozialausgleich, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als 2 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen beträgt. Bezieher von Arbeitslosengeld II sollen hingegen ihre Zusatzbeiträge nicht selbst zahlen müssen.
Nein. Der neue Sozialausgleich soll in der Regel für die Versicherten automatisch funktionieren, indem der Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger den einkommensabhängigen Krankenversicherungsbeitrag der Versicherten reduziert.
Die Bundesregierung erleichtert den Arbeitnehmern mit einem hohen Einkommen ab 2011 einen Wechsel in die Private Krankenversicherung. Statt bisher drei Jahre die sog. Versicherungspflichtgrenze überschreiten zu müssen – diese beträgt im Kalenderjahr 2010 jährlich 49.900 Euro - wird die Wartezeit nun wieder auf ein Jahr verkürzt. Studenten, Beamte, Selbstständige und Freiberufler dürfen sich unabhängig von der Einkommenshöhe privat versichern. Aufgrund der gesunkenen Reallöhne in Deutschland wird die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010 bei 49.950 Euro) im kommenden Jahr erstmals gesenkt, was mehr gutverdienenden Angestellten den Wechsel von den gesetzlichen in die private Krankenversicherung erleichtern könnte. Die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze wird 2011 auf 4125,00 Euro monatlich bzw. 49.500 Euro jährlich herabgesetzt.