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BKK Mitgliedschaft

Neuer allgemeiner Beitragssatz

Seit 1.1.2011 gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen der von der Bundesregierung festgelegte allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,5 % (ermäßigter Beitragssatz 14,9 %), wovon der Arbeitgeberanteil 7,3 % und der Arbeitnehmeranteil 8,2 % beträgt. Steigt der Gesamtbeitrag in Zukunft weiter, erhöht sich nur der Arbeitnehmeranteil. Die einzelne Kasse darf auch künftig Zusatzbeiträge in Euro verlangen oder Prämien ausschütten. undefinedmehr

Mitgliedschaft bei einer BKK

Es gibt viele gute Gründe, sich bei einer Betriebskrankenkasse zu versichern. Ein umfangreicher Versicherungsschutz, zahlreiche Zusatzangebote und ein prima Service sprechen für sich.

Sie suchen eine BKK? Die BKK-Adressliste finden Sie undefinedhier.

Ein Wechsel zu einer Betriebskrankenkasse funktioniert ganz einfach.

Falls Sie bereits 18 Monate bei Ihrer jetzigen Kasse versichert sind, können Sie mit einer Frist von 2 Kalendermonaten eine neue Krankenkasse wählen. Dies gilt für freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte gleichermaßen.

Beispiel

  • Schriftliche Kündigung geht bei bisheriger Kasse am 22.12.2010 ein
  • Kündigung bei bisheriger Kasse wird wirksam zum 28.2.2011
  • BKK Mitglied ab 1.3.2011

Zur Kündigung genügt ein formloses Schreiben an Ihre bisherige Krankenkasse. Diese ist dazu verpflichtet, Ihnen innerhalb von 2 Wochen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Senden Sie die Kündigungsbestätigung und Ihren ausgefüllten Mitgliedsantrag bitte so schnell wie möglich an die BKK, da diese Sie erst als Mitglied aufnehmen kann, wenn eine Kündigungsbestätigung vorliegt. Daraufhin erhalten Sie von Ihrer BKK umgehend eine Mitliedsbescheingung. Diese müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist bei Ihrem Arbeitgeber (Arbeitsamt, Hochschule etc) vorlegen. Die neue Versichertenkarte bekommen Sie unverzüglich zugeschickt.

Die Bindungsfrist bei der neuen Krankenkasse beträgt grundsätzlich 18 Monate.
In diesem Zeitraum können Sie nicht mehr zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Ausnahmen

  • Kasse erhebt Zusatzbeitrag
    Erhebt Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, erhöht diesen oder reduziert die Höhe der Prämie, können Sie die Kasse wechseln, auch wenn Sie die Bindungsfrist von 18 Monaten noch nicht erfüllt haben. Die Kündigung muss eingereicht werden, bevor der Zusatzbeitrag erstmals fällig bzw. erhöht wird oder die Prämie reduziert wird.
  • Unterbrechung der Mitgliedschaft
    Wenn Sie nach Beendigung einer Mitgliedschaft (z.B. Ende Beschäftigungsverhältnis) mindestens einen Kalendertag familienversichert oder ohne Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse waren, so besteht eine neue Wahlmöglichkeit. Hinweis: Ein Arbeitgeberwechsel oder ein Arbeitslosengeldbezug direkt im Anschluss an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis löst kein neues Krankenkassenwahlrecht aus.

Wahltarife

Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern für zusätzliche Leistungen Wahltarife anbieten (z.B. Selbstbehalt, Kostenerstattung, Wahltarife zur Prämienzahlung). Falls Sie sich bei Ihrer Krankenkasse für einen Wahltarif mit Selbstbehalt- und Krankengeldregelung entscheiden, beträgt die Bindungsfrist an die Kasse 3 Jahre. Bei einigen anderen Wahltarifen ist das Mitglied für 12 Monate an den Wahltarif gebunden - unabhängig davon ist allerdings die 18-monatige Bindungsfrist bei der Kasse. Bei Wahltarifen für besondere Versorgungsformen (z.B. hausarztzentrierte Versorgung) gilt keine besondere Mindestbindungsfrist.