Um Ihre tägliche Arbeit mit allen relevanten Gesetztes-, Versordnungs- und Vertragstexten im Krankenhausbereich zu erleichtern, hilft Ihnen das Nachschlagewerk „Das Recht im Krankenhaus – Ausgabe für den Freistaat Bayern“ weiter.
Preis: 17 €
Der Gemeinsame Bundesausschuss gem. § 91 SGB V hatte in der Sitzung am 13. März 2008 seinen Beschluss über eine Qualitätssicherungsvereinbarung zum Bauchaortenaneurysma bekannt gegeben. Diese Vereinbarung trat zum 1. Juli 2008 in Kraft; sie definiert Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma. Zielsetzung ist dabei die Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung sowie die Gewährleistung und Verbesserung einer wohnortunabhängigen, qualitativ hochwertigen Versorgung von Patientinnen und Patienten. Die Vereinbarung nimmt Bezug auf den konzeptionellen Rahmen, personelle und fachliche Anforderungen, Anforderungen an Organisation und Infrastruktur und das Nachweisverfahren in Form einer Konformitätserklärung des Krankenhauses.
(Anlage 2 der Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen)
Der Gemeinsame Bundesausschuss gem. § 91 SGB V hatte in der Sitzung am 20. Dezember 2005 seine Beschlüsse zur Qualitätssicherungsvereinbarung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen bekanntgegeben. Diese definiert Merkmale zur Qualitätssicherung bzw. Minimalanforderungen und Zuweisungskriterien der vier neonatologischen Versorgungsstufen. Die neueste Fassung der Anlage 2 dieser Vereinbarung trat zum 1. Januar 2010 in Kraft.
Die Anlage 1 der Vereinbarung legt jeweils dezidiert die Aufnahmekriterien sowie die Merkmale der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung für ein Perinatalzentrum LEVEL1, LEVEL 2, Perinatale Schwerpunkte fest sowie beschreibt Aufnahmekriterien für Geburtskliniken ohne angeschlossene Kinderklinik.
Download der Vereinbarung stellen die „Checklisten zur Abfragung die Qualitätskriterien für die neonatologischen Versorgungsstufen von Früh- und Neugeborenen“ dar. Diese sind seitens der Klinikleitungen zu unterzeichnen.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (ehemals Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) hat aufgrund des § 18 a Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) eine Krankenhausschiedsstellenverordnung - KhSchiedV erlassen.
Diese Verordnung über die Schiedsstelle im Bereich der Krankenhausvergütung legt unter Absatz 1 fest, dass zwischen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen nach § 207 SGB V und § 27 KHG eine Vereinbarung über die Errichtung einer Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG zu schließen ist.
Diese Vereinbarung regelt u. a. die Bildung der Schiedsstelle, Führung und Sitz der Geschäftsstelle, die Bestellung des Vorsitzenden, das Schiedsverfahren und enthält Bestimmungen zu Kosten und Gebühren.
Die Bayerische Krankenhausgesellschaft (BKG) und die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE) haben eine Musterpflegesatzvereinbarung abgestimmt. Den Vertragsparteien auf Ortsebene wird empfohlen, diese bei der Vereinbarung für den Entgelt- bzw. Pflegesatzzeitraum 2010 anzuwenden: Sie beinhaltet insbesondere alle für die Vertragsparteien auf Ortsebene relevanten Werte, die nach den Bestimmungen des KHEntgG bzw. der BPflV im Rahmen einer Entgeltverhandlung zu ermitteln sind, und trifft Festlegungen zu grundsätzlichen und krankenhausindividuellen Bestimmungen.
Einzelne Positionen dieser Mustervereinbarung nehmen Bezug auf die ebenfalls zwischen der BKG und der ARGE abgestimmten Formulare zur Entgelt- bzw. Pflegesatzverhandlung 2010 nach KHEntgG bzw. BPflV.
Soweit einzelne Paragraphen der Mustervereinbarung für das jeweilige Krankenhaus nicht zutreffen, wird empfohlen die entsprechenden Inhalte dieser Paragraphen zu streichen, die Überschriften der Paragraphen selbst aber in der Vereinbarung zu belassen und den Vermerk „Nicht zutreffend“ zu setzen.