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Verträge/Vereinbarungen

Rahmenvereinbarung zur stationären Hospizversorgung

Mit der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i.d.F. vom 14.04.2010“, kommen der  Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen ihrem gesetzlichen Auftrag nach, das Nähere über Art und Umfang der Versorgung in stationären Hospizen zu regeln. Sie ist - in der jeweils geltenden Fassung - Gegenstand des Versorgungsvertrages und damit für ein zugelassenes Hospiz bindend.

undefinedRahmenvereinbarung - stationäre Versorgung (Download)

Rahmenvereinbarung zur ambulanten Hospizarbeit

MIt der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit.  Die Inhalte sind damit Grundlage für eine mögliche Förderung eines ambulanten Hospizdienstes durch die Krankenkassen.

undefinedRahmenvereinbarung - ambulanten Versorgung (Download)

Betreuungskräfte-Richtlinien

Mit dem Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 01.07.2008 wurde für eine verbesserte Betreuung dementiell erkrankter Heimbewohner mit § 87b SGB XI ein Anspruch vollstationärer Pflegeeinrichtungen auf zusätzliche Betreuungskräfte geschaffen.  Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, hat die Pflegeeinrichtung Anspruch auf Vereinbarung eines Vergütungszuschlags, der  von der Pflegekasse übernommen wird.   Durch den Einsatz zusätzlicher Betreuungskräfte haben pflegebedürftige  Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.
Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften vom 19. August 2008 traten mit der Genehmigung des BMG am 25.08.2008 in Kraft.

undefinedRichtlinen zu Betreuungskräften (Download)

Musterantrag für ambulante Hospizdienste in Bayern

Die Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010 sieht in § 6 Abs. 6 vor, dass die Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste im Land maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen treffen können.

Vor diesem Hintergrund findet  in Bayern alljährlich ein Gespräch zwischen Vertretern des Bayerischen Hospiz- und Palliativverbands sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern zum anstehenden Förderverfahren des kommenden Jahres statt.

Hierbei wurde in der Vergangenheit gemeinsam auch ein Antragsformular mit dazugehörigen ausführlichen Erläuterungen entwickelt. Gesetzlich bedingte Änderungen der Rahmenvereinbarung sowie neue Absprachen zum Förderverfahren in Bayern fließen darin regelmäßig ein.

undefinedAntrag auf Hospizdienste für Erwachsene (download)

undefinedAntrag auf Hospizdienste für Kinder und Jugendliche (download)