Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben auf Empfehlung des Vorstandes des MDS am 28. Oktober 2005 nachfolgende „Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation verabschiedet.
In der Begutachtungs-Richtlinie vom Oktober 2005 wurden die Weiterentwicklungen im Bereich Vorsorge und Rehabilitation (z.B. SGB IX, Rahmenempfehlungen zur ambulanten Rehabilitation sowie das In-Kraft-Treten der Rehabilitations-Richtlinien) berücksichtigt. In der neuen Fassung wurde auch die Begutachtungshilfe „Geriatrische Rehabilitation“ vom 12. Dezember 2002 integriert.
Die vorliegende Begutachtungs-Richtlinie legen die Voraussetzungen, Inhalte und Ziele der ambulanten und stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation dar. Für die GutacherIn des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und die Krankenkassen ist diese Richtlinie verbindlich.
Begutachtungsrichtlinie 2005 - mit aktualisierten Verweisen - Januar 2011
Die Rehabilitations-Richtlinien regeln das Verfahren zur Einleitung bzw. Verordnung von medizinischen Rehabilitationsleistungen. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V vom 16. März 2004, zuletzt geändert am 22. Januar 2009, trat am 19. Juni 2009 in Kraft.
In der aktuellen Rehabilitations-Richtlinie vom 19.06.2009 wurden die Änderungen der Datenschutzvorschriften sowie die Änderungen des § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V in der Fassung vom 2. Juli 2008 berücksichtigt.
Nach dem 11. SGB V-Änderungsgesetz vom 26. Juli 2002 dürfen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter nach § 24 und 41 SGB V nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbracht werden mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V besteht.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen erarbeiteten unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen sowie des Müttergenesungswerkens und des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten e.V. aufgrund der Rechtsänderung Anforderungsprofile für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111 a SGB V. Die Anforderungsprofile regeln die grundsätzlichen Anforderungen an Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen und bilden die Grundlage für zukünftig abzuschließende Verträge.
Anforderungsprofil für stationäre Rehabilitationseinrichtungen (download)
Anforderungsprofil für stationäre Vorsorgeeinrichtungen (download)
Ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 und § 111a SGB V sind gemäß § 137 d SGB V gesetzlich verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen sowie einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen (§ 135a Abs. 2 SGB V).
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen ein Verfahren zur externen Qualitätssicherung entwickelt und werden seit dem Jahr 2000 von der GKV angewandt.
Weitere ausführliche Informationen zum Verfahren der externen Qualitätssicherung sowie der eingesetzten Instrumente finden Sie unter
www.qs-reha.de.
Mit Inkrafttreten des GKV-WSG (01.04.2007) wurde festgelegt, dass die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 SGB IX auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) grundsätzliche Anforderungen an ein einheitliches Qualitätsmanagement sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren nach § 20 Abs. 2a SGB IX vereinbaren.
Die BAR veröffentlicht in einer Datenbank die nach § 20 Abs. 2a SGB IX zertifizierten Rehabilitationskliniken. Die aktuellen Informationen finden Sie unter
www.bar-frankfurt.de.
Vereinbarung internes Qualitätsmanagment Rehabilitation (download)
BAR-Liste zertifizierte Reha; Stand 20.07.2010 (download)
Bar-Liste anerkannter QM-Verfahren; Stand Juli 2010 (download)