Peter Kern
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Bayerischer Rahmenvertrag mit Anlagen gemäß § 132a Absatz 2 SGB V für den Bereich häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V gültig ab 01.05.2005
Vereinbarung über Gebühren für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V vom 13.11.2017 mit Gültigkeit für Leistungen ab 01.01.2018
Vereinbarung für Wohlfahrtsverbände
Vereinbarung über Gebühren für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V vom 15.11.2017 Gültigkeit für Leistungen ab 01.01.2018
Vereinbarung für Verbände des Arbeitskreises privater Pflegevereinigungen
Bayerischer Rahmenvertrag mit Anlagen gemäß § 132b SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Soziotherapie nach § 37a SGB V ab 01.12.2003
Vergütungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 132b SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Soziotherapie ab 01.07.2016
Vereinbarung ab 1. Mai 2016
Vereinbarung Stand: Mai 2016
1. Nachtragsvereinbarung ab 15. Dezember 2014
Zum 1. Juli 2011 ist die neugefasste Heilmittel-Richtlinie in Kraft getreten. Die Aktualisierung stellt unter anderem klar, dass eine Behandlung von ganztägig untergebrachten behinderten Kindern unter bestimmten Umständen auch in der Tageseinrichtung möglich ist, ohne dass dafür extra ein Hausbesuch verordnet wird. Schwerstbehinderte Patienten mit dauerhaft gleichbleibendem Behandlungsbedarf können sich die benötigten Maßnahmen langfristig von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen.
In der Heilmittel-Richtlinie sind alle Heilmittel verzeichnet, die die Vertragsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen können. Die Entscheidung, welche Heilmittel in die Richtlinie aufgenommen werden, trifft der Gemeinsame Bundesausschuss nach eingehender Prüfung. Heilmittel, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, können grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.
Das Bundessozialgericht fällte am 21. Juli 2011 ein weichenstellendes Urteil zur Stomaversorgung. Demnach ist die Beschäftigung von Stomafachkräften keine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages über die Versorgung mit Hilfsmitteln und Vebandsstoffen zur Stomatherapie.
Hintergrund: Der BKK Landesverband Bayern, die AOK Bayern, die Signal Iduna BKK sowie der Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen in Bayern hatten bis dahin bei neuen Stomaverträgen von den Leistungserbringern verlangt, spezialisierte Stomafachkräfte zu beschäftigen. Dem Anliegen hatte am 30.11.2010 das Bayerische Landessozialgericht in zweiter Instanz zugestimmt. Durch das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts ist nun dieser Entscheidung ein Riegel vorgeschoben.
Vertrag gemäß §125 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit podologischen Leistungen ab 1.2.2011download
Rahmenvertrag und Vergütungsvereinbarung für die Behandlung in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnastischen Einrichtungen (RV-MBK) ab 1.7.2010 download
Rahmenvertrag und Vergütung im Bereich Ergotherapie ab 1.9.2010download
Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern (RV IFS) ab 1.7.2011download Vertrag
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