EU-Datenschutzgrundverordnung – Wo bleibt die befürchtete

Seit dem 25.05.2018 gilt die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in vollem Umfang. Im Vorfeld ging eine fast schon panische Angst um, dass sich Heerscharen von Abmahnanwälten gleich nach dem Stichtag auf die Organisationen stürzen würden.

Angesichts der verschärften Anforderungen und immens hoher Bußgelder, welche schon bei geringen Verstößen oder fehlenden Umsetzungen drohen, ist es kein Wunder, dass auch bei Google-Trends der Begriff „Datenschutzerklärung“ in der Woche vom 20. bis 26. Mai 2018 einen richtigen Trend erlebte. Aber auch ohne jeder Statistik haben wir alle eine regelrechte Flut an E-Mails zum Thema „Neue Datenschutzerklärung“ um den besagten Zeitraum mitbekommen.

Was ist also aus den Prognosen geworden? War alles nur Panikmache?
Warum der Worst-Case bisher nicht eingetreten ist, kann folgende Gründe haben:

  • Ein Grund könnte sein, dass die Anwälte nicht nach Belieben Abmahnungen verschicken können. Sie brauchen dazu immer noch eine Beauftragung durch einen Geschädigten, z. B. ein anderes Unternehmen, welches sich benachteiligt fühlt, weil der Konkurrent weniger Geld für den Datenschutz ausgibt und dadurch Wettbewerbsvorteile erlangt.
  • Ein anderer Grund könnte sein, dass rechtlich umstritten ist, ob wegen Verstößen gegen die EU-DSGVO überhaupt Abmahnungen zulässig sind.
  • Auch die Bundesregierung ist im Begriff neue Regelungen zu schaffen, um der Abmahnindustrie das Handwerk zu legen. So hat die Ministerin Katarina Barley, gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag, einen Gesetzentwurf vorbereitet, welcher die Missbräuche durch die Abmahnindustrie einschränken soll. 

Nichtsdestotrotz sollte die vermeintliche Ruhe nicht überbewertet werden. Insbesondere die kleinen Betriebskrankenkassen könnten durch die drohenden Bußgelder überproportional getroffen werden. Aber auch die Landesverbände könnten bald davon betroffen sein. Der Kabinettsentwurf zum zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU sieht zwar im Gegensatz zum vorangehenden Referentenentwurf keine Verhängung von Bußgeldern gegen gesetzliche Krankenkassen mehr vor (der geplante § 307 Abs. 5 SGB V ist entfallen). Endgültig wissen wir dies jedoch erst, wenn das Gesetz, voraussichtlich Mitte Dezember, beschlossen sein wird.

Es bleibt also weiterhin spannend um die EU-DSGVO.

0 Kommentare

Kommentare zum Blogartikel

Keine Kommentare

Kommentar schreiben

Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Blogeintrag

Bitte beachten Sie dabei diese Hinweise.