Pflege

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Hier finden Sie alles Wissenswerte rund um die Pflege, Prävention in Pflegeeinrichtungen und die Förderung regionaler Netzwerke in der Pflege:

Über 2 Millionen Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt. Um eine gute Versorgung zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber eine verpflichtende Beratung vor. 

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen, haben

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal

2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem Jahr 2020 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach § 37 Abs. 3 Satz 5 und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Für das Jahr 2024 beträgt die Vergütungshöhe für durchgeführte Beratungsbesuche durch anerkannte unabhängige Beratungsstellen 4,87 Euro je begonnener 5 Minuten. Dabei sind maximal 75 Minuten je Beratungseinsatz abrechenbar. Mit dieser Vergütung sind alle notwendigen Personal- und Sachkosten (inkl. Anfahrtskosten) für den Beratungsbesuch abgegolten. Bei digitalen Beratungen können ebenfalls 4,87 Euro je angefangener 5 Minuten, jedoch für maximal 30 Minuten abgerechnet werden.

Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation. So lautete der gesetzliche Auftrag für Pflegekassen und Leistungsträger im § 5 SGB XI, bevor er 2015 durch das Präventionsstärkungsgesetz (PrävG) einen neuen Anstrich bekam. Ab dem Jahr 2016 fördern die Pflegekassen auch Leistungen zur Verhältnisprävention, mit denen die Gesundheit und die Fähigkeiten der betreuten Senioren gestärkt und erhalten werden sollen. Angesprochen sind die stationären Pflegeeinrichtungen, das sind Pflegeheime ebenso wie Tagespflegen. Was das Neue daran ist? Die betreuten Senioren, die Leitung und das Pflegepersonal, Heimbeirat und Angehörige werden an einem ganzheitlichen Gesundheitsförderungsprozess beteiligt.

Sie suchen einen Partner für ein Präventionsprojekt in Ihrer Pflegeeinrichtung oder möchten mehr über die neuen Präventionsaufgaben der Pflegekassen wissen? Dann sprechen Sie uns an. Wir bemühen uns darum, Ihnen den passenden Partner für Ihr Anliegen zu vermitteln.

Verhältnisprävention in stationären Pflegeeinrichtungen ist Neuland

Warum sollten ältere Menschen in Pflegeheimen nicht mehr vom Leben erwarten dürfen als Kost und Logis? Was Pflegeeinrichtungen über die reine Pflege hinaus für die Gesundheit ihrer Bewohner tun könnten weiß noch keiner so genau. Wie sie es tun könnten, empfiehlt der Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen. Für die Kriterien, Methodik und Evaluation im Leitfaden wurde unabhängiger Sachverstand aus der Pflegewissenschaft hinzugezogen, da es noch nicht genug praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet gibt. 

Das primäre Präventionsziel in der stationären Pflege ist es, die gesundheitsfördernden Potenziale von Pflegeeinrichtungen zu stärken, statt vereinzelte Aktionen anzubieten. Wem das zu abstrakt ist, der kann sich an die Teilziele des Leitfadens für einzelne Handlungsfelder halten: Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit, Vermeidung von Gewalt – angepasst an die Gesundheit im Alter und die veränderten Lebensbedingungen von betreuten Senioren. Die Maßnahmen sollen möglichst alle betreuten Senioren in einer Einrichtung erreichen, unabhängig von deren persönlichen Einschränkungen aufgrund der Pflegebedürftigkeit.

Plan, Do, Check, Act – der Gesundheitsförderungsprozess

Die partizipative Verhältnisprävention in Lebenswelten, wie hier der Pflegeeinrichtung, setzt auf ein strukturiertes Miteinander, das von einem sogenannten Steuerungsgremium koordiniert wird. In jedem Präventionsvorhaben wird zunächst eine Bedarfsermittlung mit allen Risiken und Potenzialen durchgeführt. Anschließend werden daraus die Ziele abgeleitet, die die Einrichtung erreichen möchte und geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitsrelevanten Verhältnisse und Verhaltensweisen vereinbart. Die Umsetzung der Maßnahmen braucht in der Regel die richtige Unterstützung und muss auf jeden Fall für die spätere Evaluation dokumentiert werden.

Der Gesundheitsförderungsprozess in einer Pflegeeinrichtung ist eine große Anstrengung für alle Beteiligten. Verantwortliche müssen überzeugt, Mitarbeiter für Schulungen und Aktionen freigestellt und Bewohner mitgenommen werden. Das Ganze soll analysiert, geplant, umgesetzt und dann auch noch evaluiert werden. Wichtig ist, dass alles unter Beteiligung der Bewohner, Mitarbeiter, Angehörigen und Verantwortlichen der Pflegeeinrichtung passiert, damit in der ganzen Einrichtung ein gemeinsames Bewusstsein für Gesundheit im Alter entsteht.

Die Pflegekassen beraten und unterstützen

Die Pflegekassen beraten und unterstützen die Pflegeeinrichtungen bei diesem Vorhaben und fördern sie finanziell bei der Umsetzung dieser Maßnahmen. Wem das primäre Präventionsziel zu hoch gegriffen scheint und wer erst mal ganz konkrete Maßnahmen zu den Handlungsfeldern ausprobieren möchte, kann bei den Pflegekassen nach fertigen Programmen fragen. Für einzelne Handlungsfelder werden sogenannte Rundum-Programme gefördert, mit denen Pflegeeinrichtungen durch die Schritte des Gesundheitsförderungsprozesses begleitet werden. Manche dieser Programme bieten die Pflegekassen mit qualifizierten Kooperationspartnern flächendeckend an, andere werden mit jeder Einrichtung individuell abgestimmt. So kann jede Pflegeeinrichtung für sich die richtige Balance zwischen Einsatz und Erfolg wählen. Dass das ganze Pflegeheim mit den Verantwortlichen, Mitarbeitern und Bewohnern am Ende gewinnen wird, davon sind die Pflegekassen in Bayern schon jetzt überzeugt.

Damit aus der praktischen Umsetzung von Maßnahmen in den Pflegeeinrichtungen weitere Erkenntnisse für geeignete Präventionsprogramme für betreute Senioren in Pflegeeinrichtungen gewonnen werden können, erfassen die Pflegekassen qualitative und quantitative Parameter der durchgeführten Projekte an zentraler Stelle beim Medizinischen Dienst der Spitzenverbände (MDS). Dieser fasst die Ergebnisse trägerübergreifend zu einem Gesamtbericht für die Nationale Präventionskonferenz zusammen.

Initiiert von der AGP Alter. Gesellschaft. Partizipation Sozialforschung Freiburg, der Hans Weinberger Akademie und der Hochschule München unterstützen die Kranken- und Pflegekassen in Bayern ein innovatives Präventionsprojekt. Unter dem Motto Pflege in Bayern – gesund und gewaltfrei verfolgt das Vorhaben im Wesentlichen zwei Ziele: Für die Mitarbeitenden Arbeitsbedingungen zu schaffen, die ihre Gesundheit fördern sowie Pflegende wie auch Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen vor Gewalterfahrungen zu bewahren. Konzeptionell werden dabei zwei Präventionsperspektiven verknüpft: Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V und Prävention in Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI. In dem dreijährigen Projektzeitraum werden in 40 Pflegeheimen erprobte Konzepte und Methoden eingesetzt, um die Sensibilität der Pflegenden für Formen von Gewalt in der Pflege zu schärfen und deren Kompetenzen zur Vermeidung von Gewalthandlungen zu stärken.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen werden oft unversehens mit einer schwierigen Lebenssituation konfrontiert. Wer sich plötzlich um die Pflege eines Angehörigen kümmern muss, ist nicht nur organisatorisch gefordert, sondern vor allem auch emotional belastet. Ein regionales Netzwerk aus allen Akteuren, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind, macht es Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen leichter, die vielfältigen Angebote zu kennen und die richtigen Entscheidungen für diesen Lebensabschnitt zu treffen. Darum wird die strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken der Kreise oder kreisfreien Städte von den Pflegekassen gefördert.

Die Förderung regionaler Netzwerke ist als Bestandteil der Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes zu verstehen. Voraussetzung für die Förderung eines regionalen Netzwerks ist eine freiwillige Vereinbarung der Akteure, die insbesondere die Kommunen, Selbsthilfegruppen und -kontaktstellen sowie ehrenamtlich tätige Personen aktiv in die strukturierte Zusammenarbeit einbezieht. Es können je Kreis oder kreisfreier Stadt bis zu zwei regionale Netzwerke und je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500.000 Einwohnern bis zu vier regionale Netzwerke gefördert werden. Die Förderung ist eine Anteilsfinanzierung der netzwerkbedingten Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 25.000 € je Netzwerk.

Weiterführende Informationen zur Netzwerkförderung sowie zum Antragsverfahren finden Sie hier:

Die Unterlagen für das Antragsverfahren zur Netzwerkförderung finden Sie hier:

Eine Übersicht über die in Bayern geförderten regionalen Netzwerke finden Sie hier.

Ab dem Jahr 2019 sind Förderanträge bis spätestens zum ersten Werktag des jeweiligen Jahres für das laufende Kalenderjahr bei der Förderantragprüfstelle (sh. Anlage 1) einzureichen.

Ab dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mitaufnahme und Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig die Pflegeperson Leistungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhält. Zur Erbringung der Pflegeleistungen kann die Einrichtung auch eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung hinzuziehen. Sofern die pflegerische Versorgung der Pflegeperson in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden kann, kann der Anspruch auch in einer nahegelegenen zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung realisiert werden.

Die zuständige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person hat der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung unmittelbar die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu erstatten.

Die Vergütung dieser Aufwendungen erfolgt höchstens nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Bundesland und ist von den Landesverbänden der Pflegekassen auf Grundlage der am 31. Dezember des vorangehenden Jahres gültigen Gesamtheimentgelte zu ermitteln und zu veröffentlichen. Es gilt ab dem 1. April für die Dauer eines Jahres bis zum 31. März. Die Landesverbände müssen die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe veröffentlichen.

Für das Bundesland Bayern beträgt das durchschnittliche Gesamtheimentgelt in der Kurzzeitpflege in der Zeit vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 142,28 Euro. Eine Differenzierung der Vergütung nach Pflegegraden wird in Bayern nicht vorgenommen.

Kontakt

Kerstin Ludewig